ABGB § 1325
Das eingeschränkte Schmerzempfindendes Verletzten führt nach der Rsp zu keinem geringeren Schmerzengeld, wenn es auf die haftungsbegründende Verletzung zurückzuführen ist.
Anderes gilt, wenn das eingeschränkte Schmerzempfinden schon vor der Verletzung bestand (hier: einer komplett querschnittsgelähmten Person wurde ein Kniegelenksbruch zugefügt). Aber auch in diesem Fall hat der Geschädigte zumindest Anspruch auf einen Sockelbetrag als Mindestersatz für die Schädigung seiner Persönlichkeit. Außerdem müssen bei der Schmerzengeldbemessung die psychischen Auswirkungen der Verletzung berücksichtigt werden