ZPO §§ 1, 477
Wenn es sich bei Kläger und Beklagten um dasselbe Rechtssubjekt handelt (Mangel des Zweiparteiensystems), muss das bisher geführte Verfahren für nichtig erklärt werden; die Klage ist zurückzuweisen.
Die Parteifähigkeit, die gesetzliche Vertretung einer Partei und die Wahrung des Zweiparteiensystems müssen auch anlässlich der Beschlussfassung über die Berichtigung der Parteibezeichnung bzw im Rechtsmittelverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss geprüft werden, weil das Fehlen einer dieser Prozessvoraussetzungen zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens führen würde und damit auch unmittelbare Auswirkungen auf diese Entscheidung hätte.