ZPO § 464 Abs 3
Wenn der Verfahrenshelfer innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist umbestellt wird, beginnt diese mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses und der anzufech-tenden Entscheidung an den neuen Verfahrenshelfer neu zu laufen. Demgegenüber hat ein Vollmachtswechsel keine Auswirkungen auf die laufende Rechtsmittelfrist.