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Fahren auf Sicht beim Rodeln

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/641Zak 2006, 375 Heft 19 v. 7.11.2006

ABGB § 1295 Abs 1

Auch beim Rodeln muss grundsätzlich auf Sicht gefahren werden. Aus dem Umstand, dass die Teilnehmer einer geselligen Rodelpartie knapp hintereinander starten, schnell fahren und zum Teil versuchen, einander zu überholen, kann kein allgemeiner Verzicht auf die Einhaltung eines Sicherheitsabstands abgeleitet werden.

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