ABGB § 1091
MRG § 1
Ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete vorliegt, hängt von den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Jedenfalls für das Jahr 1987 ist der Vergleich des Wiener Praters mit einem Einkaufszentrum, der für die Qualifikation des dort von der Stadt Wien in Bestand gegebenen Geschäftsobjekts als Pachtobjekt sprechen könnte, falsch.