ABGB § 1295 Abs 1
Die Haftungsbeschränkung für Sportunfälle wegen Handelns auf eigene Gefahr ist nicht ohne weiteres anwendbar, wenn sich der Geschädigte lediglich auf der Sportfläche aufhielt, ohne am Sport teilzunehmen (hier: Fotografin, die während des „Paintballspiels“ auf dem Spielfeld fotografierte).