WRG 1959 § 34 Abs 4, § 117
AußStrG nF: § 2
Der Antrag, über die Entschädigung für Einschränkungen aufgrund eines Wasserschutzgebiets in sukzessiver Kompetenz im Außerstreitverfahren zu entscheiden, ist gegen den Wasserberechtigten (hier: Gemeinde) zu richten.