GBG § 31 Abs 2, §§ 77, 94 Abs 1 Z 2
ZPO § 30 Abs 2
§ 30 Abs 2 ZPO (nach dem die Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt) ist im Grundbuchverfahren sinngemäß anzuwenden. Wenn die beantragte Grundbucheintragung den vertretenen Antragsteller belastet, muss sich der einschreitende Rechtsanwalt jedoch gemäß § 77 Abs 1 und 2 GBG auf eine besondere Vollmachtfür Grundbuchgesuche berufen. Die Berufung auf eine Vollmacht nach „§ 30 Abs 2 ZPO iVm § 77 GBG“ genügt nicht.