ABGB § 523
ForstG §§ 58, 59, 66
Die Zwischenlagerung von Holzauf einer Forststraße (Bringungsanlage) darf nur auf den zur Straße gehörenden Flächen erfolgen, sofern es deren Breite erlaubt. Eine Lagerung auf dem angrenzenden fremden Boden (hier: neben dem Fahrbahnrand) setzt mangels privatrechtlicher Einigung mit dem Grundeigentümer eine Bewilligung der Forstbehörde nach § 66 ForstG voraus.