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Zwischenlagerung von Holz neben dem Fahrbahnrand der Forststraße

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/633Zak 2006, 372 Heft 19 v. 7.11.2006

ABGB § 523

ForstG §§ 58, 59, 66

Die Zwischenlagerung von Holzauf einer Forststraße (Bringungsanlage) darf nur auf den zur Straße gehörenden Flächen erfolgen, sofern es deren Breite erlaubt. Eine Lagerung auf dem angrenzenden fremden Boden (hier: neben dem Fahrbahnrand) setzt mangels privatrechtlicher Einigung mit dem Grundeigentümer eine Bewilligung der Forstbehörde nach § 66 ForstG voraus.

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