ABGB §§ 354, 492, 1460
Zur Ersitzung von Eigentum an einem Grenzweg muss der Nachbar Alleinbesitzin der Form ausüben, dass anderer Besitz durch mindestens 30 Jahre ausgeschlossen ist. Wenn auch andere den Weg wie ein Eigentümer in Anspruch nehmen, kommt nur die Ersitzung einer Wegeservitut in Betracht.