AußStrG nF: §§ 78, 119, 129
ZPO § 38
Nach stRsp kann der Betroffene grundsätzlich auch dann eine Person für seine Vertretung im Sachwalterbestellungsverfahren bevollmächtigen, wenn er sonst keine gültigen Vollmachten mehr erteilen könnte. Nicht wirksam ist jedoch eine Vollmacht an einen Rechtsanwalt, die der sehr leicht beeinflussbare Betroffene, der gegenüber Personen, die ihm freundlich begegnen, widerstandslos ist, nicht aus dem Antrieb, für eine Vertretung zu sorgen, sondern nur aus Gefälligkeit unterschrieben hat.