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Eheverfehlung - längeres Verhalten kann keine entschuldbare Reaktionshandlung sein

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/630Zak 2006, 371 Heft 19 v. 7.11.2006

EheG §§ 49, 60

Ein ehewidriges Verhalten (hier: Ehebruch) kann als Reaktionshandlung entschuldbar sein bzw weniger wiegen, wenn es in zeitlichem und kausalem Zusammenhang mit einer vorangehenden Eheverfehlung des Partners steht. Von einer entschuldbaren Reaktionshand-

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