ABGB § 94
EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten des Unterhaltsberechtigten können im Rahmen eines Sonderbedarfs vom Unterhaltsschuldner zu decken sein. Ob es sich um einen Vorschuss für ein erst einzuleitendes Verfahren oder um bereits entstandene, aber noch nicht fällige bzw zumindest noch nicht bezahlte Kosten handelt, macht keinen Unterschied.