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Vertretungskosten des Kindes im Unterhaltsverfahren nur ausnahmsweise Sonderbedarf

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/628Zak 2006, 371 Heft 19 v. 7.11.2006

ABGB §§ 140, 212 Abs 2

Die im außerstreitigen Unterhaltsverfahren entstehenden Vertretungskosten kann das Kind nur dann als Sonderbedarf geltend machen, wenn die anwaltliche Vertretung aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls ausnahmsweise als notwendig anzusehen ist.

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