Zu 3 Ob 16/06h = RdW 2006/466: Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung sind nach § 331 EO pfändbar, wenn sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat oder im Fall eines Widerrufvorbehalts zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist; der betreibende Gläubiger kann im Exekutionsverfahren ermächtigt werden, das Änderungs- oder Widerrufsrecht des Stifters auszuüben, um in der Folge auf einen Erlös greifen zu können. Der Autor schließt aus der Entscheidung, dass so wie die Gläubiger bei der Einzelexekution auch der Masseverwalter im Konkurs des Stifters dessen Gesamtrechte ausüben kann. Wenn sich der Stifter kein Widerrufs- und Änderungsrecht vorbehalten hat, sei zwar ein exekutiver Zugriff der Gläubiger auf das Stiftungsvermögen ausgeschlossen, es komme aber die Anfechtung der Stiftungserklärung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 2 AnfO bzw § 28 KO oder innerhalb von zwei Jahren eine Schenkungsanfechtung nach § 3 AnfO bzw § 29 KO in Betracht. Gleiches gelte, wenn der Stifter auf sein Änderungs- oder Widerrufsrecht verzichtet. Siehe auch Zak 2006/516.