Die Autorin geht davon aus, dass der OGH die Berichtigung der Parteibezeichnung in letzter Zeit recht großzügig handhabt, zB bei der Berichtigung der klagenden Partei von der Eigentümergemeinschaft auf die Wohnungseigentümer (vgl 5 Ob 287/05z = Zak 2006/203). Ihrer Ansicht nach ist eine Berichtigung jedoch nur dann zulässig, wenn auch dem Gericht aufgrund einer objektiven Auslegung der Klage von vornherein klar sein musste, wer tatsächlich als Partei gemeint ist. Bei der Beurteilung sei zwar der Inhalt der Klage einschließlich des geltend gemachten Anspruchs zu berücksichtigen, von den formellen Angaben im Klagskopf dürfe aber nicht allzu weit abgewichen werden. Die fehlende Sachlegitimation der eindeutig als Partei bezeichneten Person könne nicht über die Berichtigung der Parteibezeichnung saniert werden, weil es sich um einen Parteiwechsel handeln würde. Wenn eine Partei in der Klage überhaupt nicht ausreichend bestimmt wurde, habe das Gericht - auch in einem späteren Verfahrensstadium - eine Festlegung des Klägers einzuholen, ohne dass eine Berichtigung erforderlich sei.