Schauer weist darauf hin, dass auch eine vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit erteilte Vollmacht, die nicht den Formerfordernissen einer Vorsorgevollmacht entspricht, die Sachwalterbestellung unnötig machen kann, allerdings nur ausnahmsweise (vgl aber LG Feldkirch 2 R 185/06f = Zak 2006/529). Demgegenüber schließe eine Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Sachwalters regelmäßig aus. Bei der Angehörigenvertretung fehle eine Rangordnung, weshalb mehrere Personen gleichzeitig als Vertreter agieren könnten. Das Verhältnis zwischen Sachwalterbestellung und Angehörigenvertretung sei im Gesetz zwar nicht klar geregelt, aus dem Zweck folge jedoch, dass nur ausnahmsweise ein Sachwalter bestellt werden dürfe, wenn vertretungsbefugte Angehörige vorhanden sind. Die Frage, ob vertretende Angehörige Anspruch auf Aufwandersatz haben, lässt Schauer unter Hinweis auf die unklare Rechtslage offen. Zum SWRÄG 2006, das am 1. 7. 2007 in Kraft treten wird, siehe auch Zak 2006/291.