EO § 73a
KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Weder der Gläubiger noch sein Rechtsanwalt sind ohne konkrete Verdachtsmomente verpflichtet, vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, um eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkennen zu können.