Der Autor behandelt Probleme und Rechtsfragen bei Pauschalhonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten. Auch ein Pauschalhonorar unterliegt seiner Ansicht nach dem Angemessenheitsgebot und darf deshalb nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Gegenleistung stehen. Die Angemessenheit richte sich nach dem marktüblichen Entgelt, das ua von Umfang, Schwierigkeit und Komplexität der vereinbarten Tätigkeit, dem Haftungsrisiko, der Erfahrung und Bekanntheit des Anwalts und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten abhänge. Für die Vertragserrichtung und die Abwicklung eines Liegenschaftskaufs seien 2 bis 5 % des Kaufpreises jedenfalls angemessen. Dass die Disziplinarbehörde die Honorarvereinbarung als überhöht beanstandet habe, führe nicht automatisch zur Teilnichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB. Thiery vertritt weiters die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, seinen Klienten darüber aufzuklären, dass dieser mit einer Stundensatz- oder Tarifvereinbarung günstiger fahren würde bzw könnte als mit dem Pauschalhonorar. Wenn Zweifel über den Umfang der Pauschalhonorarvereinbarung bestehen, habe der Rechtsanwalt den Klienten aber zu informieren, bevor er Leistungen erbringt, die davon nicht mehr gedeckt sind. Wenn aufgrund falscher Angaben des Klienten Mehrleistungen erforderlich werden, habe der Rechtsanwalt ebenfalls darauf hinzuweisen, wenn er seinen Anspruch auf gesonderte Abgeltung nicht analog § 1168a ABGB verlieren wolle.