ABGB § 163a Abs 1, §§ 180a, 181 Abs 2
AußStrG nF: § 88
Eine Inkognitoadoption verstößt nicht per se gegen das Kindeswohlund muss daher bewilligt werden, wenn keine anderen Gründe für eine Kindeswohlgefährdung sprechen.
ABGB § 163a Abs 1, §§ 180a, 181 Abs 2
AußStrG nF: § 88
Eine Inkognitoadoption verstößt nicht per se gegen das Kindeswohlund muss daher bewilligt werden, wenn keine anderen Gründe für eine Kindeswohlgefährdung sprechen.