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Adoption nach anonymer Geburt - Zustimmungsrecht, Widerruf

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/603Zak 2006, 355 Heft 18 v. 17.10.2006

ABGB § 181 Abs 2, §§ 184, 184a, 185a, 211

Nach der anonymen Geburt oder der Abgabe im Weg einer „Babyklappe“ ist der Jugendwohlfahrtsträger kraft Gesetzes für das Kind obsorgeberechtigt und kann in dessen Namen einen Adoptionsvertrag abschließen. Die Adoption darf jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten bewilligt werden.

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