ABGB § 181 Abs 2, §§ 184, 184a, 185a, 211
Nach der anonymen Geburt oder der Abgabe im Weg einer „Babyklappe“ ist der Jugendwohlfahrtsträger kraft Gesetzes für das Kind obsorgeberechtigt und kann in dessen Namen einen Adoptionsvertrag abschließen. Die Adoption darf jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten bewilligt werden.