Der Autor kritisiert die Rsp, die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - einen Kostenersatz im Aufkündigungsverfahren ablehnt, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Die von der herrschenden Judikatur vertretene Ansicht sei nicht nur unbillig, sondern auch nicht begründbar. Wenn die Aufkündigung von ihm nicht veranlasst war, könne der Gekündigte ohnehin gemäß § 45 ZPO einer Kostenersatzpflicht entgehen.