In einer kurzen Einleitung behandelt der Autor zunächst die Grundsätze, nach denen der Mieter gemäß § 33 Abs 2 MRG die Kündigung wegen eines Zahlungsrückstands noch durch Nachzahlung des geschuldeten Mietzinses abwenden kann. Anschließend stellt er in einer Tabelle Beispiele aus der Rsp für das Vorliegen bzw Nichtvorliegen eines groben Verschuldens des Mieters am Zahlungsrückstand dar.