Nach hA verschafft Art 11 Abs 2 EuGVVO dem Geschädigten keinen selbstständigen Klägergerichtsstand für die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer an seinem Wohnsitz, sondern stellt diesem nur die für Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten möglichen Gerichtsstände nach Art 8 ff EuGVVO zur Verfügung. Der Autor vertritt die Ansicht, dass diese Rechtsansicht seit der Änderung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-RL (2000/26/EG) durch die RL 2005/14/EG nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Damit sei ein neuer Erwägungsgrund in die RL aufgenommen worden, der im Sinn einer authentischen Interpretation klarstelle, dass der Haftpflichtversicherer vom Geschädigten in dessen Wohnsitzstaat geklagt werden könne. Diese Vorgangsweise, die letztlich die neue Rechtsfigur „richtlinienkonforme Auslegung einer Verordnung“ begründet habe, sei zwar zweifelhaft, aber wirksam.