ZPO §§ 482, 504
ABGB § 1295 Abs 1, § 1319a
Der Kläger, der beim Aussteigen aus dem in einer Kurzparkzone geparkten Pkw über ein Loch am Gehsteigrand gestolpert war und sich verletzt hatte, leitete seinen Schadenersatzanspruch im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich aus der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB ab und verwendete die Kurzparkzone lediglich als Begründung für das grobe Verschulden des Wegehalters. Wenn sich der Kläger im anschließenden Berufungsverfahren auf eine Vertragshaftung des Wegehalters aufgrund der Entrichtung der Kurzparkgebühr beruft, handelt es sich um eine Neuerung, die wegen des Neuerungsverbots nicht aufgegriffen werden darf. Die in der Klage verwendete Leerformel, das Begehren werde „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund“ gestützt, ändert daran nichts.