EO § 54 Abs 3, § 355
ZPO § 84 Abs 1
§ 54 Abs 3 EO über die Verbesserung von Exekutionsanträgen ist auch auf Strafanträge bei der Unterlassungsexekution anzuwenden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags noch nicht rechtskräftig war, weil der Strafantrag in diesem Fall funktionell einem Exekutionsantrag nahe steht und unter Umständen an dessen Stelle treten könnte.