ZPO § 82
EO § 1 Z 1, § 354
Ein Auftrag zur Urkundenvorlagenach § 82 ZPO ist kein Exekutionstitel und kann daher auch nicht gemäß § 354 EO mit Geldstrafen vollstreckt werden.
ZPO § 82
EO § 1 Z 1, § 354
Ein Auftrag zur Urkundenvorlagenach § 82 ZPO ist kein Exekutionstitel und kann daher auch nicht gemäß § 354 EO mit Geldstrafen vollstreckt werden.