In der E 10 ObS 66/06p sprach der OGH vor kurzem aus, dass ein Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten nach § 94 ABGB auch dann bestehen kann, wenn die Ehegatten niemals im gemeinsamen Haushalt lebten. In dieser Sozialrechtssache ging es um die Frage, ob trotz des fehlenden gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten denkbar ist, der bei der Bemessung der Ausgleichszulage des unterhaltsberechtigten Pensionsbeziehers berücksichtigt werden müsste.