Oberlechner vertritt die Ansicht, dass Unternehmen keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und eine Gewährleistung für Sachmängel deshalb nur in Betracht kommt, wenn Eigenschaften zugesichert wurden. Bei Fehlen einer Parteienvereinbarung sei es zweifelhaft, ob der Mangel einer einzelnen Sache oder eines einzelnen Rechts als Mangel des Unternehmens anzusehen ist. Auch für Mängel, die dem Unternehmenskäufer nicht per se offen gelegt wurden, aber aus den vorgelegten Prüfungsunterlagen erkennbar waren, sei gewährleistungsrechtlich einzustehen.