Der Artikel behandelt einige Fragen des Rücktrittsrechts nach § 918 ABGB. Der Autor weist ua darauf hin, dass die angemessene Nachfrist nicht vor, sondern nach der Rücktrittserklärung gewährt werden muss; Zuwarten vor der Erklärung könne aber eine kürzere Nachfrist rechtfertigen. Wenn der Gläubiger keine Nachfrist gesetzt hat, muss der Schuldner diese seiner Ansicht nach unverzüglich einfordern, weil der Vertrag sonst als stillschweigend aufgelöst gilt. Auch eine zu kurze Frist müsse gerügt werden, um eine konkludente Zustimmung zu vermeiden. Die Rücktrittserklärung sei unwiderruflich und könne vom Gläubiger nicht einseitig zurückgenommen werden; auch eine Verlängerung der gesetzten Nachfrist setze die Zustimmung des Schuldners voraus.