Nach der überwiegenden Rsp kann das Vorbehaltseigentum an einer beweglichen Sache bei der Zession der Kaufpreisforderung durch bloße Vereinbarung auf den Zessionar übertragen werden (zB 5 Ob 507/96 = RdW 1997, 67). Nach Ansicht der Autorin ist hingegen ein sachenrechtlicher Übertragungsakt erforderlich. Gleiches gelte für die Übertragung von Sicherungseigentum auf den Zessionar. In beiden Fällen komme als Modus die Besitzanweisung an den Käufer in Betracht.