§ 163e ABGB verwehrt dem biologischen Vater die Durchsetzung seines „durchbrechenden“ Vaterschaftsanerkenntnisses, wenn das Kind und/oder die Mutter nicht zustimmen. Der Artikel behandelt insb die Frage, ob diese Regelung gegen Art 8 MRK verstößt. Anders als St. Huber (Glosse zu EF-Z 2006/24; siehe Zak 2006/447) kommt der Autor zum Schluss, dass diese Beschränkung der Rechtsstellung des biologischen Vaters auch dann nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet, wenn keine soziale Beziehung zum rechtlichen Vater besteht, die durch das Anerkenntnis gestört werden könnte. Der OGH hatte in 1 Ob 236/05w = Zak 2006/111 verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 163e ABGB.