EO § 7 Abs 2
ABGB § 1438
Die Erfüllung einer Vorleistungspflicht muss der betreibende Gläubiger gemäß § 7 Abs 2 EO vor Bewilligung der Exekution mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen. Die Leistungserbringung durch Aufrechnung kann nicht über Vorlage der Aufrechnungserklärung, des Postaufgabescheins und des Postvermerks „nicht angenommen“ nachgewiesen werden. Vermerke oder Bestätigungen der Post sind nämlich bei Zustellungen unter Privaten keine öffentlichen Urkunden. Der Gläubiger muss daher anders vorgehen (zB öffentliche Beglaubigung der Aufrechnungserklärung, Beurkundung der Bekanntmachung dieser Erklärung nach § 83 NO zum Nachweis des Zugangs).