AußStrG nF: § 26 Abs 4
MRG § 37 Abs 3
Im Gegensatz zu einem Beschluss, mit dem das Verfahren unterbrochen oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, sind die Ablehnung der Unterbrechung und die Verfahrensfortsetzung nach Unterbrechung im Außerstreitverfahren (hier: Wohnrechtsverfahren) nicht mit einem selbstständigen Rechtsmittel anfechtbar.