Das Rücktrittsrecht nach § 3a Abs 1 KSchG steht gemäß § 3a Abs 4 KSchG ua dann nicht zu, wenn der Verbraucher bereits bei Vertragsabschluss wusste oder wissen musste, dass die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellten maßgeblichen Umstände, auf deren Fehlen der Rücktritt gestützt wird (hier: Finanzierung des Hauskaufs), nicht oder nur
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