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Eintritt des Bauberechtigten in bestehende Bestandverträge

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/535Zak 2006, 315 Heft 16 v. 19.9.2006

ABGB § 1120

BauRG § 6 Abs 2

Soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Bauberechtigte nach § 6 Abs 2 BauRG ein Fruchtgenussrecht am Grundstück. Wie der Fruchtnießer tritt der Bauberechtigte gemäß § 1120 ABGB als Bestandgeber in bestehende Bestandverträge ein, sobald sein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist.

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