ABGB § 1120
BauRG § 6 Abs 2
Soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Bauberechtigte nach § 6 Abs 2 BauRG ein Fruchtgenussrecht am Grundstück. Wie der Fruchtnießer tritt der Bauberechtigte gemäß § 1120 ABGB als Bestandgeber in bestehende Bestandverträge ein, sobald sein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist.