AußStrG nF: §§ 46 Abs 3, 71 Abs 4
Ein verspäteter Rekurs oder Revisionsrekurs ist nur dann zulässig, wenn die Abänderung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das verspätete Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist zurückzuweisen, weil eine Abänderung oder Aufhebung in die Rechte des Rechtsmittelgegners eingreifen würde.