AußStrG nF: §§ 36 Abs 2, 199
EheG § 82 Abs 1 Z 3
Ob im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein der Aufteilung entzogenes Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) betrieben wird, hängt nicht von einer gewissen Unternehmensgröße oder vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ab.