EheG § 68a
ABGB § 94 Abs 3
Der verschuldensunabhängige Unterhalt (§ 68a EheG) ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Bereich zwischen 15 und 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen. Dabei ist das (valorisierte) Nettoeinkommen im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich; an späteren Einkommenssteigerungen nimmt der Unterhaltsberechtigte nicht teil.