AußStrG nF: § 42
EheG §§ 86, 94
Zwar können auch im Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidungen in Teilrechtskraft erwachsen. Wenn der Rechtsmittelwerber die Übertragung seines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft auf den Verfahrensgegner unbekämpft lässt und sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der dafür vorgesehenen Ausgleichszahlung wendet, wird die Übertragung jedoch nicht teilrechtskräftig, weil die Anfechtung der Ausgleichszahlung auch den Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der nicht angefochtenen Aufteilungsanordnungen verhindert.