Nach Ansicht der Autoren handelt es sich bei typischen Bestandverträgen in Einkaufszentren nicht um Pacht-, sondern um Mietverträge, die dem MRG unterliegen. Im vorliegenden Artikel wenden sie sich vorbeugend gegen die bisher „nur skizzenhaft und en passant“ vorgebrachte These, dass das MRG auf solche Bestandverhältnisse (auch) deshalb nicht anwendbar sein könnte, weil gesellschaftsrechtliche Elemente vorhanden seien. Hinsichtlich des vereinbarten Nutzungsrechts könnten weder das gesamte Einkaufszentrum noch die Rechtsbeziehungen zwischen Betreiber und Ladeninhaber als Gesellschaft aufgefasst werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dürfte nach der Lehre vom Umgehungsgeschäft nicht der zwingende bestandrechtliche Schutz verloren gehen. Auch bei Annahme eines gemischten Vertrags wäre das MRG anwendbar, weil die bestandrechtlichen Elemente gegenüber den gesellschaftsrechtlichen überwiegen würden.