Zu 3 Ob 16/06h = RdW 2006/466: Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung sind nach § 331 EO pfändbar, wenn sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat oder im Fall eines Widerrufsvorbehalts zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist; der betreibende Gläubiger kann im Exekutionsverfahren ermächtigt werden, das Änderungs- oder Widerrufsrecht des Stifters auszuüben, um in der Folge auf einen (Liquidations-)Erlös greifen zu können.