Nach Ansicht des Autors sind HVerG (bzw §§ 27b ff KSchG) und MRG nicht aufeinander abgestimmt, weshalb eine in Teilbereichen für beide Vertragspartner unbillige kumulative Anwendung denkbar wäre. Letztlich gelangt er aber zum Schluss, dass das MRG auf Heimverträge von vornherein nicht anwendbar ist, solange der Wert der Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber der mietrechtlichen Komponente des Vertrags überwiegt. Aber selbst wenn dies nicht der Fall ist, sei eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands § 1 Abs 2 Z 1 MRG idR gerechtfertigt.