Der Autor weist darauf hin, dass die Rsp die zeitliche Einheit des Testieraktes nur bei fremdhändigen Testamenten fordert. So sei ein fremdhändiges Testament mangels zeitlicher Nähe des Beurkundungsaktes unwirksam, wenn es von einer Testamentszeugin erst Monate nach dem Tod des Erblassers unterfertigt wird (6 Ob 321/98v = EvBl 1999/123). Eigenhändige Testamente sehe der OGH hingegen zB auch dann als wirksam an, wenn eine bereits aufgehobene Verfügung nach Jahren neu unterschrieben wird (1 Ob 286/97 ), die Unterfertigung erst Jahre nach dem Verfassen des Textes erfolgt (1 Ob 38/68 = SZ 41/23) oder der letzte Wille vor eine früher geleistete Blankounterschrift gesetzt wird (2 Ob 538/78 = SZ 51/85).