EuGVÜ: Art 6 Nr 1
Der internationale Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Abs 1 EuGVÜ setzt einen Sachzusammenhang zwischen den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüchen voraus, der vorliegt, wenn die Ansprüche auf derselben Sach- und Rechtslage beruhen und deshalb bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht.