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Sachzusammenhang für Gerichtsstand der Streitgenossenschaft erforderlich

RechtsprechungInternationalZak 2006/510Zak 2006, 299 Heft 15 v. 5.9.2006

EuGVÜ: Art 6 Nr 1

Der internationale Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Abs 1 EuGVÜ setzt einen Sachzusammenhang zwischen den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüchen voraus, der vorliegt, wenn die Ansprüche auf derselben Sach- und Rechtslage beruhen und deshalb bei getrennter Verhandlung und Entscheidung die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht.

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