EuGVVO: Art 6 Nr 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO besteht unabhängig von den Wirkungen nationaler Vorschriften. Daher kann sich der Kläger hinsichtlich der weiteren Beklagten auch dann auf diesen internationalen Gerichtsstand berufen, wenn die Klage gegen jenen Beklagten, der im Forumstaat wohnt, wegen der durch die Konkurseröffnung über sein Vermögen ausgelösten Prozesssperre nach nationalem Recht von vornherein unzulässig ist.