EO § 74
RATG: TP 7, TP 9
Der Rechtsanwalt des betreibenden Gläubigers nahm bei einer Fahrnisexekution an einem Vollzugsversuch teil, der daran scheiterte, dass die Wohnung des Schuldners verlassen und versperrt war. Sein Honorar für die Teilnahme richtet sich in diesem Fall nicht nach TP 7 RATG, sondern nach TP 9 RATG, weil die in Aussicht genommene Amtshandlung gar nicht stattfand.