EO §§ 133, 137
1. Euro-JuBeG: Art I § 5 Abs 3
Wenn eine Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung zwangsversteigert werden soll, die auf die Währung eines nicht der EU oder dem EWR angehörenden Staats lautet (hier: US-Dollar), muss der betreibende Gläubiger seine Forderung in Hinblick auf Art I § 5 Abs 3 1. Euro-JuBeG bereits im Exekutionsantrag auf Euro umrechnen. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag vor Einbringung des Antrags.