ABGB § 1295 Abs 1
EKHG § 11
Eine Schrankenanlage und der dazwischen liegende Gleis- bzw Straßenbereich gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu den Eisenbahnanlagen. Den Betriebsunternehmer der Eisenbahn trifft nach dem Ingerenzprinzip die Schneeräumpflicht, wenn ihm bekannt ist, dass die Gemeinde die Eisenbahnkreuzung bei Schneefall nicht räumt, seitdem er ihr vor Jahren eine Räumung durch Radlader untersagt hat.