EuGVVO: Art 54
ZPO §§ 41, 54 Abs 2
Für den Antrag auf Ausstellung der für die Auslandsvollstreckung erforderlichen Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht kein Kostenersatz zu.
EuGVVO: Art 54
ZPO §§ 41, 54 Abs 2
Für den Antrag auf Ausstellung der für die Auslandsvollstreckung erforderlichen Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht kein Kostenersatz zu.